Abteilung IV D-4291/2008 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2008 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, c/o Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Römerstrasse 45, 8400 Winterthur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus (...), am 1. Juli 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches vom BFF mit Verfügung vom 23. Mai 2005 abgelehnt wurde, wobei es gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Juli 2005 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer in der Folge untertauchte und seit dem 22. September 2005 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr später, am 12. September 2006, ein zweites Asylgesuch einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 nicht eintrat, wobei sie den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2007 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 5. September 2007 des (...) unkontrolliert abreiste, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag im (...) sein drittes Asylgesuch stellte, das er anlässlich der Befragung vom 29. April 2008 im (...) und der direkten Anhörung vom 20. Mai 2008 durch das BFM im Wesentlichen damit begründete, er habe sich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens (...) begeben und dort ein Asylgesuch gestellt, dass er jedoch davon abgesehen habe, den Ausgang dieses Verfahrens in (...) abzuwarten, da er Mühe gehabt habe, sich sprachlich anzupassen, dass er aus diesem Grunde (...) verlassen habe und in die Schweiz zurückgereist sei, dass die Asylgründe, die er in der Schweiz geltend gemacht habe, immer noch bestünden, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Militärdienst, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, das am 12. September 2006 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 6. August 2007 rechtskräftig abgeschlossen, und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, seien weder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend mache, er habe dem militärischen Aufgebot, das er im 19. Lebensjahr erhalten habe, keine Folge geleistet, weshalb nun nach ihm gesucht werde, dass er damit jedoch Gründe geltend mache, welche bereits Gegenstand des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in der Schweiz gewesen seien (vgl. Urteil BVGer vom 3. August 2007 E. 5.3), weshalb nicht mehr darauf einzutreten sei, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, zumal der Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt sei und sich aus dem Inhalt entgegen den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Probleme im Militärdienst entnehmen liessen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Juli 2008 einen Vorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen und die in Aussicht gestellten Beweismittel innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 die in Aussicht gestellten Beweismittel einreichte und den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des zweiten Beschwerdeverfahrens dem Bundesamt unter anderem Beweismittel zukommen liess (B25/1), welche einen Anschein exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers erwecken könnten, dass er indessen im Laufe des vorangehenden Verfahrens keinerlei exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hatte, dass er auch in seinem dritten, erstinstanzlichen Asylverfahren keinerlei Anlass sah, seine exilpolitischen Aktivitäten auch nur mit einem einzigen Wort zu erwähnen, dass subjektive Nachfluchtgründe somit erstmals im dritten Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er im Zusammenhang mit den Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten an keiner Stelle namentlich erwähnt wird, dass die Rolle des Beschwerdeführers bei den Aktionen, an denen er teilnahm, nicht über das hinausgeht, was viele türkische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass insgesamt keine Hinweise auf subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des vorliegenden Asylverfahrens unbestrittenermassen die gleichen Vorbringen geltend macht wie in den beiden ersten Asylverfahren (C2/8 S. 4, C6/11 S. 6), dass der Beschwerdeergänzung vom 9. Juli 2008 expressis verbis zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe keine neuen Gründe seit dem letzten Asylgesuch geltend gemacht, weil er keine gehabt habe, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die zahlreichen Beweismittel, welche sich nicht auf subjektive Nachfluchtgründe beziehen, näher einzugehen, dass auch die am 9. August 2007 beim BFM eingereichten Ausweiskopien von vier in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen mit kurzen handschriftlichen Bestätigungen nicht geeignet sind, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auf die mit einem Diplom ausgewiesene berufliche Ausbildung und Erfahrung als Tourismusfachmann (A21/18 S. 3) zu verweisen ist, welche dem Beschwerdeführer die Gründung einer Existenz im Heimatstaat erleichtern wird, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat darüber hinaus über ein ausreichendes soziales Netz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 11. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: